Rechte und Pflichten aus den Arbeitsvertrag !!
Arbeitgeber |
Arbeitnehmer |
Hauptpflicht Arbeitsvergütung § 611a (2) BGB |
Hauptpflicht persönliche Arbeitsleistung § 611 a (1) BGB |
Weisungsrecht § 611a (1) BGB § 106 GewO nach billigen Ermessen = es muss zumutbar sein. |
Wettbewerbsverbot § 60 HGB aber kein Nebentätigkeitsverbot |
Treue und Sorgfaltspflicht §§ 241 & 242 BGB |
Treue und Sorgfaltspflicht §§ 241 & 242 BGB |
Pflichten zum Arbeitsschutz § 618 BGB |
persönliche Leistungspflicht § 613 BGB |
Abnahmeverpflichtung § 615 BGB volle Lohnzahlung auch wenn nicht genug Arbeit vorhanden ist. |
Recht auf bezahlten Erholungsurlaub gem. Arbeitsvertag oder Tarifvertrag und § 11 BurlG. |
Verbot des Pauschalen Nebentätigkeitsverbot Art.12 GG hat aber das Recht die NT mitgeteilt zu bekommen. |
Recht auf Entgeltfortzahlung gem. Entgeldfortzahlungsgesetz z.B. für Feiertage, Krankheit usw. |
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Recht auf Gleichbehandlung gem. AGG |
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Haftung §§ 280, 619a BGB vollständige Haftung bei: Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Teilweise Haftung ( Haftungsteilung AG und AN )bei: mittlere Fahrlässigkeit keine Haftung bei: leichter Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit = § 276 (2) BGB |
Beendigung von Arbeitsverhältnissen !
Ordentliche Kündigung mit Kündigungsfristen nach § 622 BGB
§ 622 (1) BGB Frist für Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15ten oder Ende eines
Monats.
§ 622 (2) BGB Fristen für den Arbeitgeber
ab einer Beschäftigungsdauer von 2 Jahren
bis zu 2 Jahren wie § 622 (1) BGB
Kündigungsgründe bei einer ordentlichen Kündigung:
Personenbezogene Kündigung:
„ Mitarbeiter will arbeiten, kann bzw. darf aber nicht arbeiten“
z.B. Körperliche Beeinträchtigung, Fehlende Lizenzen usw.
Verhaltensbedingte Kündigung:
„ Mitarbeiter könnte arbeiten, will bzw. tut es aber nicht“
z.B. Arbeitsverweigerung, massives Fehlverhalten usw.
Beweis des Verhalten über Dokumention und Abmahnung.
Betriebsbedingte Kündigung:
Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten.
Sozialauswahl nach § 1 (3) KSchG.
ab > als 6 Monate Beschäftigung
für Betriebe > als 5 Mitarbeiter ( nach § 23 KSchG )
1. Schwerbehinderung +
2. Unterhaltspflichten ( Kinder, Partner/in, Eltern usw.)
3. Lebensalter
4. Betriebszugehörigkeit -
Außerordentliche Kündigung (Fristlose Kündigung )
§ 626 BGB Weiterführung des Vertrages ist unzumutbar, da z.B. das Vertrauensverhältnis zerstört ist
§ 626 (2) BGB die Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen nach
Kenntnis erlangen für die maßgebende Tatsache der Kündigung erfolgen.
Gleiche Punkte beachten wie bei der ordentlichen Kündigung.
Jede Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, d.h.es bedarf KEINE
Einwilligung der Gegenseite.
Zu Beachten !! Nach § 623 BGB ist die Schriftform erforderlich
Empfangsbedürftig § 130 BGB
Wirksam durch Zugang = muß in den Verantwortungsbereich des Empfängers gelangen
z.B. Einwurf in den Briefkasten oder persönliche Übergabe
mit Empfangsbestätigung (sicherste Variante).
Aber der Zugang muß beweisbar sein (ev.durch 2te Person).
Änderungskündigung:
= Kündigung und gleichzeitig neues Vertragsangebot = 2 Rechtsgeschäfte
Beteiligung des Betriebsrates:
§ 102 BetrVG
Anhörung vor jeder Kündigung
Kündigungsgründe sind zu nennen
Kündigung ohne Anhörung ist Unwirksam.
Recht auf Arbeitszeugnis § 630 (4)BGB Hinweis auf § 109 GewO.
Vorgehen gegen einer Kündigung:
§ 3 KSchG. wenn sozial ungerechtfertigt
innerhalb einer Woche beim Betriebsrat Widerspruch
einlegen.
§ 4 KSchG. = Kündigungsschutzklage
innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Klage beim
Arbeitsgericht einreichen.
Besonderer Kündigungsschutz:
Schwangerschaft § 17 MutterSchG.
Elternzeit § 18 BEEG
Mitarbeitervertretung §15 (1)KSchG.
Behinderung §§ 168 - 175 SGB IX
Zustimmung des Integrationsamt.
Abmahnung:
Aufforderung an den Arbeitnehmer sich an seinen Pflichten zu halten.
Vorbereitung einer Verhaltensbedingten Kündigung
Wirksamkeit:
Hinweisfunktion = genaue Beschreibung des Fehlverhaltens
Ermahnfunktion = das gerügte Verhalten muss ausdrücklich
gegen Vertragspflichten verstoßen.
Warnfunktion = Konsequenz ( Kündigung ) im
Wiederholungsfall muss aufgezeigt werden.
jede oder ähnliche Pflichtverletzung
Die Schriftform ist nicht zwingend notwendig aber aus Beweisgründen
zu empfehlen.